ÄNDERUNGSANTRAG Landesentwicklungsplan
KT-Sitzung am 12.09.2017 TOP III.2 : Dritte Änderung des Landesentwicklungsplanes Hessen 2000 – Stellungnahme des Rheingau-Taunus-Kreises
Folgende Änderungen werden beantragt:
- S. 3, Kapitel: Einbindung der Ergebnisse des Hessischen Energiegipfels 2011Absatz 2 wird am Ende wie folgt ergänzt:
Festgelegt wurde zudem eine Strombereitstellung von 28TWh/Jahr. Angesichts des technologischen Fortschritts seit 2011 und der daraus resultierenden Entwicklung ertragsstärkerer Anlagen, muss es deshalb künftig möglich sein, auch weit weniger als 2% der Landesfläche für Windvorranggebiete bereitzustellen.
Absatz 4 wird am Ende wie folgt ergänzt:In Bezugnahme auf Planziffer 5.3.2.2.-3 werden Kleinwindanlagen in Siedlungs- und Gewerbegebieten abgelehnt.
Die Ausschlusswirkung von Windkraftanlagen außerhalb von Vorranggebieten muss uneingeschränkt gelten und damit sichergestellt sein, dass der Rest des Landes von der Belastung durch Windkraftanlagen freigehalten wird. - S. 4, Kapitel: Biosphärenregion Wiesbaden-Rheingau-Taunus-MainspitzeAbsatz 2 wird am Ende wie folgt ergänzt:
Dies muss wissenschaftlich und ergebnisoffen in einem breit angelegten Beteiligungsprozess unter Mitwirkung der Landkreise, der Politik, Wirtschaft und Kultur geprüft werden. - S. 6f., Kapitel Untere NaturschutzbehördeAbsatz 4, S. 7 wird am Ende wie folgt ergänzt:
Die Planziffer 5.3.4.4-4g ist zu streichen.
Aufgrund einer BlmschG-Genehmigung errichtete Anlagen genießen aus rechtlichen Gründen Bestandsschutz für den Genehmigungszeitraum. Sie darf jedoch im Falle einer Ersetzung durch höhere keine Gültigkeit mehr haben, zumal der Landesentwicklungsplan keine Höhenbegrenzung vorsieht.
Bezüglich Planziffer 5.3.2.2-4h muss deshalb die maximale Bauhöhe von Windkraftanlagen zumindest auf die aktuell übliche Anlagenhöhe begrenzt werden, da ansonsten die bisher angelegten Abstände und Kriterien, z.B. bezüglich der Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes oder von Baudenkmälern ihre Sinnhaftigkeit verlieren.